Selbstbehalt-Rechner Land Tirol

Normkostensätze vom 01.01.2025 und Klientenselbstbehalte vom 01.04.2024

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Einkommen netto


Pflegegeld Stufe

Erklärung zum Einkommen

Bei der Einkommensermittlung gilt:

  • Berücksichtigt wird das Netto-Einkommen der pflegebedürftigen Person
  • Bei gemeinsamen Haushalten: Einkommen von Ehe-/Lebenspartner zählt mit, Mitbewohner nicht
  • Bei Kindern: Eigenes Einkommen und Einkommen unterhaltspflichtiger Personen werden einbezogen

Nachweise:

  • Pension: Pensionsbescheid/Kontoauszug (bei Ausgleichszulage: Bescheid)
  • Erwerbstätigkeit: Lohnzettel des Vormonats

Nicht berücksichtigt:

  • Sonderzahlungen (13./14. Gehalt)
  • Vermögenswerte (Immobilien, Sparguthaben)

Weitere einzubeziehende Einkommensarten (mit entsprechenden Nachweisen):

  • Zusatzpensionen
  • Miet-/Pachterträge
  • Leibrenten
  • Einkünfte aus Wohnrechten
  • Versicherungsleistungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Invaliditätsrenten

Es zählen nur regelmäßige Einkünfte, keine Einmalzahlungen oder Vermögenswerte.

Ausgaben

Erklärung zu den Ausgaben

Abzugsfähige Ausgaben können nur von Personen geltend gemacht werden, deren Einkommen berücksichtigt wird.

Wohnkosten (Miete/Eigenheim):

Mit Nachweis - Höchstgrenzen:

  • 1. Person:
  • 2. Person:
  • Weitere:
Ohne Nachweis - Pauschalsätze:

  • 1. Person:
  • 2. Person:
  • Weitere:
Nachweise: Mietverträge, Schreiben der Hausverwaltung, Bankbelege, Abbuchungsbelege

Erklärung zu den Betriebskosten

Mit Nachweis - Höchstgrenzen:

  • 1. Person:
  • 2. Person:
  • Weitere:

Ohne Nachweis - Pauschalsätze:

  • 1. Person:
  • 2. Person:
  • Weitere:

Betriebskosten umfassen: Heizung, Strom, Wasser, Kanal, Müll, Versicherungen, Grundsteuer, Verwaltung, Hausbetreuung.

Nachweise: Hausverwaltungsschreiben, Bankbelege, Abbuchungen.

Erklärung zu den Unterhaltszahlungen

Bei der Berechnung werden Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Regelmäßige Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen
  • Gesetzlich vorgeschriebene Unterstützungsleistungen, wie:
    • Zahlungen für Ehepartner im Pflegeheim
    • Alimentationszahlungen für Kinder
    • Sonstige gesetzliche Unterhaltszahlungen

Nachweise:

  • Gerichtliche Entscheidungen
  • Offizielle behördliche Dokumente

Erklärung zum Lebensunterhalt

Grundbeträge nach Tiroler Mindestsicherungsgesetz:

Alleinstehende/Alleinerziehende:

Pro Erwachsener in Mehrpersonenhaushalten:

Kinder unter 18 Jahren im Haushalt mit Familienbeihilfe:

1. und 2. Kind: je
3. Kind:
4. bis 6. Kind: je
ab 7. Kind: je

Diese Beträge sichern den Grundbedarf und werden bei der Berechnung des Selbstbehalts berücksichtigt, damit jeder ausreichend Lebensunterhalt behält.

Berechnung

Erklärung zur Berechnung

Jährliche Neuberechnung:

  • Neuer Selbstbehalt gilt ab 1. April
  • Jährlich aktuelle Einkommensnachweise erforderlich
  • Alle 3 Jahre aktuelle Ausgabennachweise erforderlich

Vorzeitige Neuberechnung möglich bei:

  • Erstmaligem Pflegegeldbezug: Anpassung ab Folgemonat
  • Plötzlichem Einkommensverlust (Krankheit/Unfall): Anpassung ab Folgemonat mit entsprechenden Nachweisen

Sonderregelungen:

  • Bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung: Bemessungsgrundlage wird anteilig geteilt
  • Bei Verweigerung der Einkommensoffenlegung: Höchster Selbstbehalt wird fällig
  • Halbierung des Mindestselbstbehalts bei gleichzeitigem Vorliegen von:
    • Mindestsicherungs-/Ausgleichszulagenbezug
    • Ärztliche Pflegeverordnung ohne Pflegegeldbezug
    • Bemessungsgrundlage ≤ 0

Ihr Selbstbehalt

Für Medizinische Hauskrankenpflege und Mobile Palliativpflege wird kein Selbstbehalt berechnet.





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